LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2008
7 Sa 76/08
Normen:
BGB § 620 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 268/07

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur bestrittenen Übergabe einer Eigenkündigung bei unstimmigen Gesamtumständen - unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erklärungsfrist nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 76/08

DRsp Nr. 2009/1139

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur bestrittenen Übergabe einer Eigenkündigung bei unstimmigen Gesamtumständen - unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erklärungsfrist nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

1. Bei der fristlosen Eigenkündigung eines Betriebsleiters (und damit eines Arbeitnehmers mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb) handelt es sich nicht um ein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehört; der Arbeitgeber kann sich daher nicht auf Unkenntnis einer Eigenkündigung dieses Arbeitnehmers berufen.