LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2007
4 Sa 747/06
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 ; SGB III § 211 Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/04

Unsubstantiierte Darlegungen der Sozialkasse im Baugewerbe zur selbständigen Betriebsabteilung bei Durchführung von Stahlarmierungsarbeiten eines türkischen Subunternehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 747/06

DRsp Nr. 2008/9781

Unsubstantiierte Darlegungen der Sozialkasse im Baugewerbe zur selbständigen Betriebsabteilung bei Durchführung von Stahlarmierungsarbeiten eines türkischen Subunternehmers

Hat die klagende Sozialkasse zum Vorliegen einer selbständigen Betriebsabteilung im Sinne der §§ 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III, 1 Abs. 2 VTV lediglich auf den geographischen Abstand zwischen der Türkei und Deutschland abgehoben und ausgeführt, dass aufgrund dieser Entfernung eine Koordination und arbeitstechnische Abwicklung der Baustahlarmierung nur von Deutschland aus habe erfolgen können, fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände davon ausgegangen werden muss, dass es zur Ausführung der vertraglich übernommenen Stahlverlegearbeiten anderer betrieblicher Steuerungsmittel bedarf und nicht ein Vorarbeiter auf der jeweiligen Baustelle ausreicht, um den Kontakt mit der Baustellenleitung abzuwickeln und aufrechtzuerhalten.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 ; SGB III § 211 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger, die C., streitet mit der Beklagten darüber, ob diese aufgrund ihrer Bürgenhaftung Urlaubskassenbeiträge für die Monate September 2001 bis Januar 2002 an den Kläger abführen muss. Die Beklagte handelt mit Baustählen und lässt diese von Subunternehmen verlegen und unter anderem auch von der Subunternehmerin (Bl. 175 R d. A.).