LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2008
5 Sa 347/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1618/06

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin gegenüber betriebsbedingter Kündigung aufgrund anderweitiger Arbeitsverteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 347/07

DRsp Nr. 2008/14652

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin gegenüber betriebsbedingter Kündigung aufgrund anderweitiger Arbeitsverteilung

Die betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die der Arbeitnehmerin zugedachten Arbeiten insgesamt anderweitig zu verteilen, so dass ein Bedürfnis für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin entfallen ist; dass dem so ist, belegt letztlich auch der (wenn auch nach Zugang der Kündigung eingetretene) Umstand, den die Arbeitnehmerin nicht substantiiert bestritten hat, dass die Stelle im Betrieb der Arbeitgeberin tatsächlich zwischenzeitlich nicht wieder besetzt worden ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin war seit Dezember 2005 bis zum 31.07.2006 als Beraterin bei der Firma P. AG beschäftigt. Sie wechselte aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede vom 30.05.2006 zur Beklagten. In § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 30.05.2006 haben die Parteien vereinbart, dass für die Berechnung ihrer Betriebszugehörigkeit die Zeit bei der Firma P. AG mitgerechnet wird.