Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat.
Die Klägerin war seit Dezember 2005 bis zum 31.07.2006 als Beraterin bei der Firma P. AG beschäftigt. Sie wechselte aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede vom 30.05.2006 zur Beklagten. In § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 30.05.2006 haben die Parteien vereinbart, dass für die Berechnung ihrer Betriebszugehörigkeit die Zeit bei der Firma P. AG mitgerechnet wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|