ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 136/07
Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Echtheit einer Aufhebungsvereinbarung - enge Auslegung einer weit gefassten Aufhebungsklausel
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 490/07
DRsp Nr. 2008/9681
Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Echtheit einer Aufhebungsvereinbarung - enge Auslegung einer weit gefassten Aufhebungsklausel
1. Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers gemäß § 439 Abs. 1ZPO nach der Vorschrift des § 138ZPO zu erklären; befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auch auf die Echtheit der Unterschrift zu richten (§ 439 Abs. 2ZPO).2. Hat der Arbeitnehmer die Echtheit seiner Unterschrift unter einer Aufhebungsvereinbarung stets bestritten, hat die Arbeitgeberin gemäß § 440 Abs. 1ZPO die Echtheit der vorgelegten Privaturkunde zu beweisen; gemäß § 440 Abs. 1ZPO sind dabei grundsätzlich alle (ordnungsgemäß angebotenen) Beweismittel der Zivilprozessordnung zulässig.3. Der Umfang einer Ausgleichsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln; im Zweifel sind Ausgleichsklauseln eng auszulegen.4. Aus der Formulierung, dass dem Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen, ergibt sich in der Regel nur, dass der Arbeitnehmer den Empfang seine Arbeitspapiere quittiert und allenfalls die Richtigkeit einer ihm bereits übergebenen Lohnabrechnung anerkennt; ein weitergehender Verzicht kann in einer solch weit gefassten Klausel regelmäßig nicht gesehen werden.
Normenkette:
BGB § 611 Abs. 1 ; § § § Abs. , § Abs. § Abs. , ;
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