LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2007
8 Sa 280/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 397 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2430/06

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Verzicht der Arbeitnehmerin auf Teile der vereinbarten Gesamtstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 280/07

DRsp Nr. 2008/4352

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Verzicht der Arbeitnehmerin auf Teile der vereinbarten Gesamtstundenvergütung

1. Für einen Verzicht des Gläubigers auf einen schuldrechtlichen Anspruch bedarf es nach § 397 Abs. 1 BGB des Abschlusses eines Erlassvertrages zwischen ihm und dem Schuldner; eine solcher ist formlos wirksam und kann sich auch auf zukünftige Forderungen beziehen. 2. An die Feststellung des Willens, auf eine Forderung zu verzichten oder zu erlassen, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; es gilt der Erfahrungssatz, dass ein Verzicht nicht zu vermuten und diesbezügliche Erklärungen stets streng auszulegen sind. 3. Die Abrede, wonach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin 40 % des Weihnachts- und zusätzlichen Urlaubsgeldes zahlt, lässt nicht erkennen, ob hiervon die Höhe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Gesamtstundenvergütung tangiert wird; zur Klarstellung hätte es diesbezüglich zumindest eines eindeutigen Hinweises in der Zusatzvereinbarung bedurft, dass sich damit der im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohn um 60 % des Weihnachts- und Urlaubsgeldes reduzieren sollte.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 397 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin.