LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.04.2008
3 Ta 24/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 680/06

Unsubstantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 24/08

DRsp Nr. 2008/14598

Unsubstantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Die auf Verlangen des Gerichts gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugebende Erklärung muss so viel Substanz haben, dass das Gericht im Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß prüfen kann, ob eine wesentliche Änderung der für die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist oder nicht.2. Mit der bloßen Behauptung "nicht in der Lage" zu sein, "die Prozesskosten selbst zu tragen" vermeidet die Partei wertend ("nicht in der Lage") die konkrete Darlegung, inwieweit die Angaben, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, noch zutreffen oder nicht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt 2 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren mit dem Beschluss vom 29.05.2006 - 11 Ca 680/06 - unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt.