Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, hilfsweise um die Wiederaufnahme eines durch diesen Vergleich abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.
Die Klägerin war seit dem 07.03.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 1.881,37 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.
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