LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2007
15 Sa 1426/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ; ZPO § 580 § 586 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 (2) Ca 1870/04 - 19.07.2006,

Unsubstantiierte Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1426/06

DRsp Nr. 2007/9683

Unsubstantiierte Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

Die Darlegungen der Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin habe es, auf welchem Wege auch immer, geschafft, dass beim Integrationsamt im Zustimmungsverfahren eine gänzlich andere Akte zugrunde gelegt worden sei, was letztlich zur Zustimmung des Integrationsamtes geführt habe, lassen nicht erkennen, welches konkrete Verhalten sie der Arbeitgeberin vorwirft, das dazu geführt haben soll, dass im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eine andere Akte zugrunde gelegt worden sei.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ; ZPO § 580 § 586 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, hilfsweise um die Wiederaufnahme eines durch diesen Vergleich abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.

Die Klägerin war seit dem 07.03.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 1.881,37 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.