LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2007
7 Sa 317/07
Normen:
BGB § 105 Abs. 2 Alt. 2 § 123 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 162/06

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrags bei Verdacht des Datendiebstahls - unbewiesene Geltendmachung zeitweiser Geschäftsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 317/07

DRsp Nr. 2008/9779

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrags bei Verdacht des Datendiebstahls - unbewiesene Geltendmachung zeitweiser Geschäftsunfähigkeit

1. Die für den medizinischen Laien mehrdeutigen Angaben eines ärztlichen Attestes: "Es ist auch von einer dissoziativen Amnesie (F44.0) auszugehen. Zusammenfassend ist auszugehen, dass aufgrund seines psychischen Zustandes (Kurzschlussreaktion) im Rahmen einer akuten psychischen Belastung Herr S. am 21.12.2005 während des Personalgesprächs nicht in der Lage war die Folgen seiner Willensbestimmung zu überblicken." bieten in Verbindung mit einer vom Arbeitnehmer behaupteten Geschäftsunfähigkeit lediglich Anlass, eine Beweisaufnahme durchzuführen, wenn der Gutachter nachvollziehbar feststellt, dass beim Arbeitnehmer keine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit sondern lediglich eine akute Belastungsreaktion dissoziativen Amnesie eingetreten ist und der behandelnde Arzt dieser Auffassung in einer schriftlichen Aussage nicht widersprochen und das Nichtvorliegen einer dissoziativen Amnesie bestätigt hat.