Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den von der Klägerin unter dem 05. Juli 2006 unterschriebenen Aufhebungsvertrag (Bl. 30 d. A.) seine Beendigung gefunden hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Parteivorbringens sowie des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006, Az.: 1 Ca 1670/06 (Bl. 60 ff. d. A.).
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