LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2007
9 Sa 79/07
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 304
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1670/06

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 79/07

DRsp Nr. 2008/4360

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

1. Ein nach § 119 BGB zur Anfechtung berechtigender Grund besteht nicht, wenn eine Urkunde ungelesen unterschrieben wird. 2. Behauptet die Arbeitnehmerin, die Vereinbarung sei ihr von der Arbeitgeberin als eine Empfangsbestätigung der übergebenden Arbeitspapiere deklariert worden, hat die Arbeitnehmerin substantiiert darzulegen, wann genau, unter welchen Umständen und durch welche Person ihr gesagt worden ist, dass sie lediglich den Empfang von Arbeitspapieren quittiere und dass ihr anlässlich der Unterschriftsleistung überhaupt und welche konkreten Arbeitspapiere übergeben worden sind.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den von der Klägerin unter dem 05. Juli 2006 unterschriebenen Aufhebungsvertrag (Bl. 30 d. A.) seine Beendigung gefunden hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Parteivorbringens sowie des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006, Az.: 1 Ca 1670/06 (Bl. 60 ff. d. A.).