Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich und ausdrücklich als solche bezeichnete "Revision" ist am 19.11.2020 beim
Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom
Die vom Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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