Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das SG Trier hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers mit Beschluss vom 7.4.2022 unter Hinweis auf das bereits anhängige Klageverfahren
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