BSG - Beschluss vom 08.08.2022
B 12 KR 21/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 90/22
SG Trier, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 30/22

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Abweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 21/22 AR

DRsp Nr. 2022/15382

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Abweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 177;

Gründe:

Das SG Trier hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers mit Beschluss vom 7.4.2022 unter Hinweis auf das bereits anhängige Klageverfahren S 5 KR 36/22 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.5.2022 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom "03.05.22", eingegangen beim BSG am 27.7.2022, "Widerspruch & Beschwerde" eingelegt.