Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juli 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
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