LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.03.2014
L 3 AS 145/13 / L 3 AS 145/13 PKH
Normen:
SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.07.2013

Unstatthaftigkeit der Berufung in einem Verfahren wegen der Rückforderung bezahlter Leistungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 145/13 / L 3 AS 145/13 PKH

DRsp Nr. 2024/794

Unstatthaftigkeit der Berufung in einem Verfahren wegen der Rückforderung bezahlter Leistungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juli 2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1;

Gründe

I.