Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 19.03.2015 bis zum 08.05.2015.
Unter dem 02.04.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage dreier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab dem 19.03.2015. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2015 ab, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt geringfügig beschäftigt und nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 als unbegründet zurück.
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