Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 - L 4 KR 259/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das SG Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, "nachträglich alle medizinischen Versorgungen zu tragen" und "medizinische Folgeschäden in vollem Umfang zu ersetzen" mit Beschluss vom 22.5.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 5.8.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 26.8.2015 beim
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