Voraussetzung für eine Unrichtigkeit iS des § 664 Abs. 3RVO ist die Nachweisbarkeit schwerwiegender Unzuträglichkeiten, welche die Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG als unbillige Härte erscheinen lassen könnten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]