Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011, 13 Ca 6888/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die tarifgebundene Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 14. März 2003 (Bl. 11 f d.A.) als Flugbegleiterin eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
1. ... Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.03.2003 und endet am 20.03.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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