LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.1995
5 Sa 539/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 622 ; MTV Nr. 3 Friseurhandwerk § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 222
NZA-RR 1996, 175
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach Urteil vom 22.03.1995 - 5 Ca 102/95 -,

Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten Kündigungsfristen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 539/95

DRsp Nr. 2001/14271

Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten Kündigungsfristen

"Die Regelung in § 15 Abs. 2 MTV Nr. 3 Friseurhandwerk, die kürzere Kündigungsfristen und andere Wartezeiten für langjährig beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen vorsieht als für langjährig beschäftigte Angestellte, verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und ist damit nichtig."

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 622 ; MTV Nr. 3 Friseurhandwerk § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verfassungsgemäßheit der Kündigungsfrist nach § 15 des Manteltarifvertrages Nr. 3 für das Friseurhandwerk vom 03.07.1991 (MTV).

Die Klägerin war seit Mitte 1979 bei dem Beklagten, der einen Friseursalon betreibt, als gewerbliche Arbeitnehmerin (Friseuse) beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.400 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des MTV Anwendung, der zuletzt ab dem 01.01.1994 für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Im MTV sind die Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte wie folgt geregelt:

" § 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des nächsten Arbeitstages gekündigt werden.

(2) 1. Die Kündigungsfrist für Arbeiter/innen beträgt beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit