BVerfG - Beschluß vom 09.08.2000
1 BvR 514/00
Normen:
BAT-O ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1767
MDR 2000, 1382
NJW 2000, 3555
NZA 2000, 1113
VIZ 2000, 684
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2321/99
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 12845/99

Ungleichbehandlung von Angestellten im Beitrittsgebiet nach BAT-O

BVerfG, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 514/00

DRsp Nr. 2000/8509

Ungleichbehandlung von Angestellten im Beitrittsgebiet nach BAT-O

Die weiterhin vorhandenen unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern und zwischen dem West- und Ostteils Berlin stellen jedenfalls zur Zeit noch einen zulässigen Differenzierungsgrund dar, der es rechtfertigt, Angestellte im Beitrittsgebiet anders zu behandeln als in den alten Bundesländern.

Normenkette:

BAT-O ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen unterschiedlicher tariflicher Regelungen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im West- bzw. Ostteil Berlins begründet wurden.

I. 1. Die Beschwerdeführerin war seit 1988 bei der Staatlichen Umweltinspektion der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin beschäftigt; danach bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie. Zunächst arbeitete die Beschwerdeführerin weiterhin im Ostteil der Stadt; später wurde ihre Abteilung in den Westteil verlegt. Seit 1. Januar 1997 hat die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz wieder im Ostteil Berlins (so genannte Rückkehrerin).