LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2004
4 TaBV 2/03
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 34 Abs. 2 § 34 Abs. 3 Nr. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 Nr. 1 § 99 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 3 Satz 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 233/02

Ungleichbehandlung geringfügig beschäftigter Rentner wegen Teilzeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/03

DRsp Nr. 2004/11190

Ungleichbehandlung geringfügig beschäftigter Rentner wegen Teilzeit

1. Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer wird wegen Teilzeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt, wenn auf sämtliche Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die nicht als geringfügig Beschäftigte eingestellt sind, entweder der Tarifvertrag für Altbeschäftigte oder der Vergütungsrahmentarifvertrag angewendet wird und dies unabhängig davon gilt, ob der betreffende Arbeitnehmer Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft ist oder nicht, und damit alle Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung nach Tarifwerken erhalten, auf deren Grundlage für vergleichbare Tätigkeiten eine um 8,00 EURO höhere Vergütung gezahlt wird.2. Allein der Umstand, dass der Teilzeitarbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert ist, ändert den Wert seiner Arbeitsleistung nicht; der Arbeitgeber schuldet keinen Soziallohn. 3. Allein der Umstand der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist kein sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung, soweit es um die Zahlung von Arbeitsvergütung oder sonstiger Vergütungsbestandteile auf einzelvertraglicher Grundlage geht.