Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.776,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die im Bescheid vom 26. Mai 2010 für das Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte Festsetzung eines Elternbeitrags für das Kind U. der Kläger sei rechtmäßig.
§ 11 der hier maßgebenden Elternbeitragssatzung (EBS) des Kreises X. vom 26. März 2009 trifft folgende Regelungen:
"§ 11: Geschwisterkinder
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz), so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|