OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2011
12 A 642/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 3;

Ungleichbehandlung durch die Beschränkung einer Geschwisterermäßigung in einer Elternbeitragssatzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 12 A 642/11

DRsp Nr. 2011/17686

Ungleichbehandlung durch die Beschränkung einer Geschwisterermäßigung in einer Elternbeitragssatzung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.776,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die im Bescheid vom 26. Mai 2010 für das Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte Festsetzung eines Elternbeitrags für das Kind U. der Kläger sei rechtmäßig.

§ 11 der hier maßgebenden Elternbeitragssatzung (EBS) des Kreises X. vom 26. März 2009 trifft folgende Regelungen:

"§ 11: Geschwisterkinder

Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz), so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen."