Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge zu erstatten.
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