LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.02.2012
L 3 U 151/08
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8;
Fundstellen:
AuR 2012, 399
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 35/07

UnfallversicherungVerlust des VersicherungsschutzesBetriebswegAbweg bei nicht betrieblichen Gründen wie Unachtsamkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 3 U 151/08

DRsp Nr. 2012/15323

UnfallversicherungVerlust des VersicherungsschutzesBetriebswegAbweg bei nicht betrieblichen Gründen wie Unachtsamkeit

1. Für einen Abweg können auch äußere Umstände wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnliches verantwortlich sein. 2. Wird der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst. entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. 3. Für Betriebswege gelte ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind. 4. Im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalles ist der versicherte Betriebsweg unterbrochen, wenn aus persönlichen Gründen in die entgegengesetzte Richtung des Betriebszieles - hier nach Ablenkung durch eine Unterhaltung - gefahren wird.

Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Juni 2008 und die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. März 2010 werden zurückgewiesen.

Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 9. Mai 2006 als Arbeitsunfall.