BSG - Beschluß vom 19.01.1998
B 2 U 195/97 B
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst.. a;

Unfallversicherungsschutzes bei einem Ausweichmanöver im Straßenverkehr

BSG, Beschluß vom 19.01.1998 - Aktenzeichen B 2 U 195/97 B

DRsp Nr. 1998/16372

Unfallversicherungsschutzes bei einem Ausweichmanöver im Straßenverkehr

1. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO kann auch bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr gegeben sein, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen (vgl. BSG vom 8.12.1988 - 2 RU 31/88 = BSGE 64, 218). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst.. a;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.