LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2009
L 31 U 361/08
Normen:
RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB VII § 215 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 215 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 9 Abs. 1; UVMG Art. 1 Nr. 33 Buchst. a; UVMG Art. 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 65/03

Unfallversicherungsschutz von NVA-Wehrpflichtigen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung einer Berufskrankheit bei Versicherungsfall nach dem 31.12.1993

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 31 U 361/08

DRsp Nr. 2009/21199

Unfallversicherungsschutz von NVA-Wehrpflichtigen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung einer Berufskrankheit bei Versicherungsfall nach dem 31.12.1993

1. Nach der rückwirkenden Neuregelung des § 215 Abs. 1 SGB VII durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 besteht Versicherungsschutz für Wehrpflichtige der ehemaligen NVA in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Auch wenn eine Berufskrankheit erst nach dem 31. Dezember 1993 auftritt und dem Unfallversicherungsträger daher auch erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. 3. Zwar könnte nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 3 SGB VII davon ausgegangen werden, dass in den unter 2. genannten Fällen eine vollständige Prüfung auch der Versicherteneigenschaft nach dem SGB VII zu erfolgen habe. Da dies aber entgegen der gesetzlichen Intention zum Verlust des Versicherungsschutzes führen würde, besteht dieser unabhängig davon, wann der Unfallversicherungsträger Kenntnis vom Unfall oder der Krankheit erlangt.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB VII § 215 Abs. 1 S. 2; § Abs. S. 3;