I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 126.071,85 EUR festgesetzt.
Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch wegen des Unfalls der Beigeladenen geltend.
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