LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.06.2012
L 8 U 39/11
Normen:
BGB § 833; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 73/08

Unfallversicherungsschutz eines Tierhalters in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Tierarztbesuch

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 8 U 39/11

DRsp Nr. 2012/17243

Unfallversicherungsschutz eines Tierhalters in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Tierarztbesuch

Ein Tierhalter, der sein Haustier bei dessen Behandlung durch die Tierärztin festhält, um dadurch beruhigend auf es einzuwirken und zu einer möglichst stressfreien Behandlung für das Tier beizutragen, wird nicht "wie ein Beschäftigter" in der Praxis der Tierärztin tätig. Er steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er beim Festhalten von seinem eigenen Tier gebissen wird.

Ein Tierhalter, der sein Haustier bei dessen Behandlung durch die Tierärztin festhält, um dadurch beruhigend auf es einzuwirken und zu einer möglichst stressfreien Behandlung für das Tier beizutragen, wird nicht "wie ein Beschäftigter" in der Praxis der Tierärztin tätig. Er steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er beim Festhalten von seinem eigenen Tier gebissen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 833; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;