BSG - Urteil vom 18.04.2000
B 2 U 5/99 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 519 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c, § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 8
NZS 2000, 619
Vorinstanzen:
LSG München - L 3 U 245/97 - 06.08.1998,
SG Landshut, vom 06.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 16/97

Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

BSG, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen B 2 U 5/99 R

DRsp Nr. 2000/7967

Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

1. Ein Auszubildender im sogenannten dualen System steht an einem Berufsschultag auf dem Weg zum Ausbildungsbetrieb nicht unter Unfallversicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 519 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c, § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 12. Dezember 1995 umstritten.

Die Klägerin war als Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notargehilfin beschäftigt. Sie mußte in der Woche vom 11. bis 15. Dezember 1995 an einem sog Blockunterricht in der Berufsschule teilnehmen und war in dieser Zeit von der Mitarbeit in der ausbildenden Rechtsanwaltskanzlei befreit. Sie verunglückte am 12. Dezember 1995 gegen 17.30 Uhr mit ihrem PKW auf dem Weg zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei, von der sie aus eigenem Antrieb zur Vorbereitung auf eine spätere Klausuraufgabe in der Berufsschule einen vom Bürovorsteher mit früheren Prüfungsarbeiten für Rechtsanwalts- und Notargehilfen angelegten Ordner holen wollte. Weder von ihrem Ausbilder in der Kanzlei noch von einem Lehrer der Berufsschule war ihr eine konkrete Weisung zum Holen des Ordners zu diesem Zeitpunkt und zu dessen Durcharbeiten erteilt worden.