Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bzw. der Beigeladenen.
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