BSG - Urteil vom 29.11.1990
2 RU 16/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 8, § 548 Abs. 1 S. 1; BrandSchGBrandSchG ND § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 4;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 531 Nr. 5

Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Teilnahme an einem Feuerwehrball

BSG, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 2 RU 16/90

DRsp Nr. 1998/7903

Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Teilnahme an einem Feuerwehrball

1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen oder sog Tagen der offenen Tür versichert, sondern auch bei sonstigen Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. Hierunter fallen nicht nur Dienstbesprechungen; vielmehr können auch gesellige Veranstaltungen einer Freiwilligen Feuerwehr als zu ihrem Betrieb gehörig und damit unter den Versicherungsschutz fallend betrachtet werden (hier bei der Teilnahme an einem "Feuerwehrball").[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 8, § 548 Abs. 1 S. 1; BrandSchGBrandSchG ND § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß eine am 16. November 1986 erlittene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist.