BSG - Urteil vom 04.05.1999
B 2 U 21/98 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 7

Unfallversicherungsschutz beim Abtransport von Deputatholz

BSG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen B 2 U 21/98 R

DRsp Nr. 1999/9426

Unfallversicherungsschutz beim Abtransport von Deputatholz

1. Unfallversicherungsschutz besteht für einen Beschäftigten beim Abtransport von ihm tarifvertraglich zustehendem Deputatholz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung des Unfalls des Klägers am 2. September 1995 als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist bei der Rentkammer W. (W) als Waldarbeiter beschäftigt. Außerdem bewirtschaftet er eine eigene Forstfläche von ca 4 ha und ist deshalb als Unternehmer Mitglied der Beklagten.

Am 2. September 1995 erlitt er beim Abtransport von Deputatholz mit dem Traktor einen Unfall, bei dem er erhebliche Verletzungen erlitt.

Das am Unfalltag abtransportierte Deputatholz stand dem Kläger für seine Tätigkeit bei der Rentkammer für das Jahr 1995 zu. Es sollte in seinem Privathaushalt verwendet werden. Bei dem abgefahrenen Holz befand sich kein Holz aus der vom Kläger selbst bewirtschafteten Fläche. Das Holz hatte der Kläger im Frühjahr 1995 selbst geschlagen, entastet, gesägt und transportfähig gemacht.