LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2016
L 17 U 325/16
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 6/14

UnfallversicherungsrechtKeine arbeitsunfallbedingten Hinterbliebenenleistungen bei privat motivierter Autofahrt während der Rufbereitschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen L 17 U 325/16

DRsp Nr. 2017/725

Unfallversicherungsrecht Keine arbeitsunfallbedingten Hinterbliebenenleistungen bei privat motivierter Autofahrt während der Rufbereitschaft

1. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten sind zwar Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit; dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Lauf eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind. 2. Dasselbe gilt für eine Rufbereitschaft, die nicht per se und damit für alle während ihrer Dauer ausgeübten Verrichtungen Unfallversicherungsschutz eröffnet. 3. Entscheidend ist auch insoweit, ob sich infolge der während der Rufbereitschaft konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung eine durch einen Versicherungstatbestand des SGB VII geschützte Gefahr verwirklicht hat oder ob stattdessen eine unversicherte Wirkursache für das Unfallereignis verantwortlich ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.