BSG - Urteil vom 26.06.2001
B 2 U 30/00 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 233
NJW 2002, 238
NZS 2002, 323
SozR-3 2200 § 548 Nr. 43
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 62/99 - 15.06.2000,
SG Osnabrück, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 335/97

Unfallversicherungschutz beim Spaziergang während der Arbeitspause

BSG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen B 2 U 30/00 R

DRsp Nr. 2002/1660

Unfallversicherungschutz beim Spaziergang während der Arbeitspause

1. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht ein Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause, der nicht aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit erforderlich war, nur dann, wenn die den Spaziergang notwendig machenden Gründe plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung des Unfalls der Klägerin am 14. Februar 1996 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung.

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin war als technische Angestellte im Planungsamt des Landkreises O beschäftigt. Am 14. Februar 1996 verließ sie mit einigen Kollegen gegen 12.15 Uhr das Verwaltungsgebäude. Da sie seit einigen Tagen an Magenproblemen litt, wollte die Klägerin über Mittag frische Luft schöpfen, anstatt in der Kantine zu essen. Als sie das Dienstgebäude über den rückwärtigen Eingang wieder betreten wollte, rutschte sie auf einer vereisten Stelle aus, stürzte und verletzte sich dabei erheblich.