LSG Sachsen - Urteil vom 21.04.2016
2 U 80/14
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 218/13

Unfallversicherung - Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im Bereich des 4. BGW-Gefahrtarifs Abgrenzung der Gefahrklassen ambulante sozialpflegerische Dienste vom Betreiben von Wohngemeinschaften Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip - 4. BGW-Gefahrtarif; Gefahrklasse für ambulante sozialpflegerische Dienste in Wohngemeinschaften; Gefahrtarif2013; Gewerbezweigprinzip; individuelles Risiko; Unternehmensart; Zuordnung zu Gefahrklassen

LSG Sachsen, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 U 80/14

DRsp Nr. 2016/9040

Unfallversicherung - Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im Bereich des 4. BGW-Gefahrtarifs Abgrenzung der Gefahrklassen "ambulante sozialpflegerische Dienste" vom "Betreiben von Wohngemeinschaften" Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip - 4. BGW-Gefahrtarif; Gefahrklasse für ambulante sozialpflegerische Dienste in Wohngemeinschaften; Gefahrtarif2013; Gewerbezweigprinzip; individuelles Risiko; Unternehmensart; Zuordnung zu Gefahrklassen

Das Gewerbezweigprinzip bei der Zuordnung zu Gefahrklassen gilt uneingeschränkt weiter im Sinne der Rechtsprechung des BSG auch für die Veranlagung von Unternehmen, die ambulante sozialpflegerische Dienste auch in Wohngemeinschaften erbringen.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Veranlagung der Kläger innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07.