I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Veranlagung der Kläger innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07.
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