Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 werden aufgehoben. Das Ereignis vom 3. Februar 2014 wird als Arbeitsunfall festgestellt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
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