Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1960 geborene Kläger leistete vom 02. November 1979 bis zum 30. April 1981 Grundwehrdienst und vom 04. August 1987 bis zum 30. Oktober 1987 Reservistendienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er war während seines Reservistendiensts kaserniert. Am 03. September 1987 erhielt er eine Ausgangsgenehmigung, sein Abendessen in einer Gaststätte außerhalb der Kaserne einzunehmen. Auf dem zu Fuß zurückgelegten Weg zurückin die Kaserne erlitt er gegen 20.00 Uhr einen Unfall, indem er mit dem linken Fuß umknickte. Hierbei zog er sich eine Weber-B-Fraktur zu, vgl. ärztliches Gutachten der NVA vom 10. September 1987. Der Unfall wurde unter dem 09. September 1987 in die Dienstbeschädigungsliste aufgenommen und mit Entscheidung des Kommandeurs der NVA vom 10. September 1987 als Dienstunfall anerkannt.
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