Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 25. August 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 7. Juli 2006 ein Arbeitsunfall mit einem Riss der rechten Achillessehne war.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
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