LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2013
L 6 U 80/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 33/07

Unfallversicherung - Prozesskostenhilfe; Achillessehnenriss; Arbeitsunfall; Schadensanlage; naturwissenschaftliche Kausalität; Wesentlichkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 6 U 80/10

DRsp Nr. 2013/19307

Unfallversicherung - Prozesskostenhilfe; Achillessehnenriss; Arbeitsunfall; Schadensanlage; naturwissenschaftliche Kausalität; Wesentlichkeit

1. Ein mitten im Lauf notwendig werdendes, ungeplantes Ausweichmanöver kann mit einer unkontrollierten Fußfehlbelastung einhergehen, die Gefährdungspotential für die Achillessehne birgt und einen geeigneten Mechanismus zum Zerreißen der Sehne darstellen. 2. Soll neben dem Unfallgeschehen eine Schadensanlage auf ihre naturwissenschaftliche Bedeutung für den Unfallschaden überprüft werden, muss diese zunächst vollbeweislich gesichert sein. Ist dies nicht der Fall, kann sie gegenüber dem Unfallgeschehen nicht als konkurrierende Ursache von überragender Bedeutung sein.

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 25. August 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 7. Juli 2006 ein Arbeitsunfall mit einem Riss der rechten Achillessehne war.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.