I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27.08.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2112 BKV) bezogen auf das linke Kniegelenk des Klägers.
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