Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
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