LSG Sachsen - Urteil vom 10.08.2016
6 U 149/12
Normen:
SGB VII § 182;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 318/11

Unfallversicherung - Arbeitsbedarf; Beitragsbescheid; Ermessen; Satzung; Satzungsrecht

LSG Sachsen, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 6 U 149/12

DRsp Nr. 2016/14429

Unfallversicherung - Arbeitsbedarf; Beitragsbescheid; Ermessen; Satzung; Satzungsrecht

Zur Anwendbarkeit neu eingeführter Satzungsregelungen.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.04.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 182;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragsforderung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD), deren Rechtsnachfolgerin seit 01.01.2013 die Beklagte ist, für das Jahr 2010 im Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens und seit 1991 Mitglied der Beklagten. Im November 2002 teilte er mit, Grünlandflächen von 20,3 Hektar sowie eine Hof- und Gebäudefläche von 1 Hektar zu bewirtschaften, ferner betreibe er ein gewerbliches Nebenunternehmen, und zwar Reitbetrieb und Pferdepension, gehalten würden 16 Pferde.