LSG Hamburg - Urteil vom 17.02.2015
L 3 U 31/12
Normen:
SGB III §§ 97 ff.; SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 2; SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 3; SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 374/10

Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als ArbeitsunfallSachlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und versicherter TätigkeitVersicherungsschutz bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen

LSG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 3 U 31/12

DRsp Nr. 2015/9458

Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall Sachlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen

1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist; dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 2. Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport stehen.