ArbG Koblenz, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4288/13
Unbillige Weisung der Arbeitgeberin zur ausschließlichen Tätigkeit eines Software-Ingenieurs und Systementwicklers am Betriebsort statt von zu Hause ausstillschweigende Vereinbarung zur Anerkennung von Fahrzeiten des Arbeitnehmers von zu Hause zur BetriebsstätteFeststellungsklage zur Unwirksamkeit einer arbeitsgeberseitigen Weisung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur eigenen Interessenlage
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 404/14
DRsp Nr. 2015/8804
Unbillige Weisung der Arbeitgeberin zur ausschließlichen Tätigkeit eines Software-Ingenieurs und Systementwicklers am Betriebsort statt von zu Hause ausstillschweigende Vereinbarung zur Anerkennung von Fahrzeiten des Arbeitnehmers von zu Hause zur BetriebsstätteFeststellungsklage zur Unwirksamkeit einer arbeitsgeberseitigen Weisung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur eigenen Interessenlage
1. Beruft sich die Arbeitgeberin auf die Wirksamkeit der Ausübung ihres Weisungsrechts, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106GewO; dazu gehört, dass sie darlegt und im Streitfall beweist, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspricht.
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