ArbG Köln, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3095/06
Unbillige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bei Überlassung einer Werkdienstwohnung an Bademeister - Auslegung des Begriffs des Dienstpostens im Rahmen der Inhaltskontrolle - Widerruf der Wohnungszuweisung nur bei absehbarer Tätigkeit außerhalb des Schwimmbades
LAG Köln, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 582/07
DRsp Nr. 2008/14442
Unbillige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bei Überlassung einer Werkdienstwohnung an Bademeister - Auslegung des Begriffs des Dienstpostens im Rahmen der Inhaltskontrolle - Widerruf der Wohnungszuweisung nur bei absehbarer Tätigkeit außerhalb des Schwimmbades
1. Eine Werkdienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; ein selbständiger Mietvertrag liegt nicht vor (§ 576 b Abs. 1BGB).2. Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnung (§ 576 bBGB) und Werkmietwohnung, die "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 576 Abs. 1BGB), kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an; dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157BGB) zu ermitteln.3. Ist dem Arbeitnehmer eine Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen; § 576 bBGB findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt
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