LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.06.2016
4 TaBV 44/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1 b/15

Unbestimmte Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Beschränkung der Mitbestimmung im Hinblick auf arbeitskampfbedingte Maßnahmen bei entscheidungserheblichem Streit um den Begriff der Arbeitskampfbedingtheit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 44/15

DRsp Nr. 2016/16093

Unbestimmte Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Beschränkung der Mitbestimmung im Hinblick auf „arbeitskampfbedingte“ Maßnahmen bei entscheidungserheblichem Streit um den Begriff der „Arbeitskampfbedingtheit“

Streiten die Beteiligten in einem Beschlussverfahren um die Frage, ob Mitbestimmungsrechte arbeitskampfbedingt von der Arbeitgeberin nicht zu beachten sind, so sind Unterlassungsanträge des Betriebsrats nicht hinreichend bestimmt, sofern sie pauschal eine Beschränkung der Mitbestimmungsrechte auf "arbeitskampfbedingt" enthalten.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.05.2015 - 1 BV 1 b/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 2. auf Unterlassung von Personaleinsätzen unter behaupteter Missachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Dienstleistungsunternehmen mit dem Schwerpunkt der Zustellung von B.- und P.sendungen. Bundesweit führt die Arbeitgeberin 49 Niederlassungen B., eine davon ist die Niederlassung B. K., wo der Antragsteller der gewählte Betriebsrat ist.

1. 2. 3. 4. 5. 6.