Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlende betriebliche Altersversorgung.
Der am 19.01.1936 geborene Kläger war seit dem 01.10.1978 bis zum 31.07.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.2000 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und erhält von der Beklagten ein betriebliches Ruhegehalt.
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