Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, streiten die Parteien um die Zahlung einer Sonderzahlung (Prämie für das Geschäftsjahr 2001). Der Kläger war vom 17.04.1990 bis zum 30.11.2002 als Elektroniker bei der Beklagten in deren Werk K beschäftigt.
An alle Mitarbeiter zahlte die Beklagte in Höhe der Hälfte eines Monatsgehaltes ein Weihnachtsgeld und an alle Arbeitnehmer des Betriebs in K für die Jahre 2000 und 2001 eine Prämie. Die Zahlung für 2000 erhielt der Kläger, nicht dagegen die Prämie für das Jahr 2001. Diese wurde im Mai 2000 in Höhe von brutto 600,00 EUR mit einem Anschreiben an sämtliche Mitarbeiter außer dem Kläger bezahlt. Das Anschreiben nimmt Bezug auf das erfolgreiche Geschäftsjahr 2001 und lautet weiter wörtlich:
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