1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand bzw. Aufwandentschädigung.
Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 - 1 C 356/13 - folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Gemäß § 7 des Landesreisekostengesetzes gelten folgende Regelungen:
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