LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2014
2 Sa 154/13
Normen:
LRKG MV § 7 Nr. 5; TV-L § 23 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 356/13

Unberechtigte Kürzung des Tagegeldes eines Kurierfahrers durch Verwaltungsvorschrift; Feststellungsklage zur Anwendung einer Verwaltungsvorschrift bei der Tagegeldberechnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 154/13

DRsp Nr. 2014/8896

Unberechtigte Kürzung des Tagegeldes eines Kurierfahrers durch Verwaltungsvorschrift; Feststellungsklage zur Anwendung einer Verwaltungsvorschrift bei der Tagegeldberechnung

Eine Verwaltungsvorschrift, die die Sätze von § 7 LRKG für Kurierfahrer halbiert, ist wegen Überschreiten des billigen Ermessens nicht anzuwenden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 - 1 Ca 356/13 - abgeändert und festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz ohne Kürzungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 Landesreisekostengesetz hat.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LRKG MV § 7 Nr. 5; TV-L § 23 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand bzw. Aufwandentschädigung.

Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 - 1 C 356/13 - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Gemäß § 7 des Landesreisekostengesetzes gelten folgende Regelungen: