Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 19.10.2017 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit Urteil vom 19.10.2017 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Dabei ist der Senat von dem in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 vom Kläger gestellten, auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichneten, abgespielten und genehmigten Berufungsantrag ausgegangen und ist in den Urteilsgründen auf alle Berufungsanträge eingegangen. Der Senat hat einen Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 09.11.2017 mit Beschluss vom 11.07.2018 rechtskräftig abgelehnt.
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