LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2020
L 7 SF 28/20 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 154; SGG § 175; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 201; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 4; SGB II § 41a Abs. 5; SGB II § 41a Abs. 6; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 2828/19

Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunftskosten nach dem SGB IIKeine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Unbestimmtheit der EntscheidungKeine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen L 7 SF 28/20 ER

DRsp Nr. 2020/8344

Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunftskosten nach dem SGB II Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Unbestimmtheit der Entscheidung Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2019 wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten der Antragsgegner zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 154; SGG § 175; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 201; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 4; SGB II § 41a Abs. 5; SGB II § 41a Abs. 6; SGB X § 50 Abs. 2;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 20.12.2019 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).

Der Antrag ist unbegründet.