Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2019 wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten der Antragsgegner zu erstatten.
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 20.12.2019 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist unbegründet.
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