LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2021
L 11 KR 540/19
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 284/18

Unbegründetheit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 540/19

DRsp Nr. 2022/17038

Unbegründetheit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts

Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG ist jede Erklärung, mit der die Gewährung einer bestimmten Sozialleistung in Form einer behördlichen, einzelfallbezogenen Regelung im Sinne des § 31 SGB X begehrt wird. Vage Äußerungen reichen dabei nicht aus, erforderlich ist, dass ein "konkretes, unmissverständliches Leistungsverlangen" zum Ausdruck gebracht wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1/4 zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung diverser Anträge und zudem zweier Widersprüche durch die Beklagte.

Der 1971 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.