Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1/4 zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung diverser Anträge und zudem zweier Widersprüche durch die Beklagte.
Der 1971 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
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