LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2022
L 8 BA 195/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 28p Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 6; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB VI § 125; SGB VI § 127; SGB VI §§ 129 ff.; SGB VI § 133; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 70/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hinblick auf Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Prüfbescheides - hier im Falle der Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des ArbeitgebersDefinition des Begriffs des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinn

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 195/20 B ER

DRsp Nr. 2022/12979

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hinblick auf Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Prüfbescheides – hier im Falle der Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers Definition des Begriffs des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinn

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige Arbeitgeber, zu dem ein Beschäftigter in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.11.2020 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den zur Betriebsnummer 01 ergangenen Bescheid vom 17.9.2018 wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 35% und die Antragsgegnerin zu 65%.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 168.772,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28a;